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BGB § 152 Annahme bei notarieller Beurkundung

BGB § 152 Annahme bei notarieller Beurkundung

[ Auszug: Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Ann ... ]